Da zu erwarten ist, dass es in der kalten Jahreszeit zu Klassen- oder Gruppenschließungen kommen und die Betreuung eines Kindes unter zwölf Jahren dann eventuell schwerig wird, sind diese Hinweise vielleicht interessant für Sie.

Auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege finden Sie unter:

https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/massnahmen/#Elternhilfe

folgende Ausführungen (und auch einen Online Antrag):

Elternhilfe Corona nach § 56 Abs. 1a IfSG

Antrag auf Entschädigung beziehungsweise Erstattung nach § 56 Abs. 1a des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG)

Antragstellung

  • Ist die erwerbstätige sorgeberechtigte Person Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer, stellt den Antrag die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber.
  • Ist die erwerbstätige sorgeberechtigte Person Selbstständige oder Selbstständiger, stellt den Antrag die Selbstständige oder der Selbstständige selbst.

Anspruchsberechtigung

Ein Anspruch auf Leistungen nach § 56 Abs. 1 IfSG ist ab 30. März 2020 gegeben. Voraussetzung für den Anspruch auf Entschädigung beziehungsweise Erstattung nach § 56 Abs. 1a IfSG ist, dass für die erwerbstätige sorgeberechtigte Person keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit bestanden hat.

 
 

Nach § 56 Abs. 1a IfSG werden erwerbstätige Eltern von Kindern, die jünger als zwölf Jahre oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, entschädigt, wenn sie

  • aufgrund einer unter anderem zum Zweck der Eindämmung von Infektionen behördlich angeordneten zeitweisen Schließung von Betreuungseinrichtungen oder Schulen ihre Kinder selbst betreuen müssen, weil eine andere zumutbare Betreuung nicht möglich ist,
  • und sie dadurch ein Verdienstausfall erleiden.

Ausführliche Informationen zur Elternhilfe Corona nach § 56 Abs. 1a IfSG erhalten Sie hier.

 

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